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Die Mieterin verpflichtet sich, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln und vor Überbeanspruchung zu schützen. Die Mietsache ist nach Beendigung der Mietzeit in einwandfreiem, der Dauer der Einsatzzeit angemessenen Zustand und, bei Verschmutzungen, gereinigt (Die Reinigung von Textilien obliegt der Vermieterin, falls keine anderslautenden Absprachen getroffen wurden.) zurückzugeben. Die Mieterin hat sich bei Abholung in Anwesenheit der Vermieterin zu vergewissern, dass die Mietsache keinen sichtbaren Schaden aufweist. Sollte dies der Fall sein, ist der Schaden auf dem Mietvertrag zu vermerken. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
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Die Mietzeit - und damit die Mietzahlungspflicht - beginnt zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt der Abholung oder Anlieferung. Die Mietzeit dauert bis zu dem Zeitpunkt an dem die Mieterin die Mietsache zurückgegeben hat bzw. bis die Vermieterin auf andere Art und Weise in den Besitz der Mietsache gelangt. (Dies gilt auch bei Diebstahl.) Die Dauer der ersten Mieteinheit beträgt üblicherweise 4 Tage.
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Die Mieterin haftet der Vermieterin für Beschädigungen der Mietsache, die eingetreten sind, während die Mieterin die Mietsache in ihrer Obhut hatte. Die Mieterin haftet dabei auch für ihre Angestellten oder Dritte, die mit der Mitsache umgehen. Bei Verlust der Mietsache haftet die Mieterin für den Wiederbeschaffungswert, unabhängig vom Alter der Mietsache.
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Die Mieterin trägt Sorge dafür, dass die Mietsache nur von ausreichend eingewiesenem und ggf. dafür ausgebildeten Personal benutzt bzw. auf- und ab gebaut wird.
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Verzögert sich die Rückgabe aus einem von der Mieterin zu vertretenden Umstand oder wird sie aus einem solchen Umstand unmöglich, haftet die Mieterin für den Schaden, der der Vermieterin entsteht, indem sie die Mietsache nicht anderweitig vermieten kann.
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Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt unberührt, wenn die Mieterin die Mietsache aus äußeren, nicht an der Mietsache liegenden oder von der Mieterin nicht zu verantwortenden Gründen (z.B. Wetter, Stromausfall) nicht einsetzen konnte.
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Die Mietgebühr ist im voraus zu entrichten. Die Vermieterin ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen und diese bis zur endgültigen Rückgabe der Mietsache einzubehalten. Ist die Mietdauer zu Beginn des Mietverhältnisses unbestimmt, so ist die Vermieterin berechtigt, Teilzahlungen zu verlangen.
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Die Mieterin ist verpflichtet, jeden Schaden und jeden Ausfall sowie den Verlust der Mietsache der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen.
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Die Mieterin darf die Mietsache ohne ausdrückliche Zustimmung der Vermieterin nicht an Dritte weitervermieten oder verleihen.
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Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch den Ausfall oder einen Mangel der Mietsache entstehen.
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Bei Rückgabe erfolgt eine vorläufige Kontrolle der Mietsache. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, der Mieterin eventuell fehlende Teile, Reinigung und/oder Reparatur nach eingehender Prüfung in Rechnung zu stellen.
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Wird die Reservierung innerhalb von sieben Werktagen vor dem vereinbarten Mietzeitraum storniert, werden der Mieterin 25% der vereinbarten Mietgebühr berechnet. Wird die Reservierung am vereinbarten Abhol- bzw. Liefertermin storniert oder die Mietsache im vereinbarten Mietzeitraum nicht abgeholt, wird die volle Mietgebühr berechnet.
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Der Transport durch Mitarbeiter der Vermieterin erfolgt ab Lager bis hinter die erste ebenerdige Tür. Bei Anlieferung bzw. Abholung des Leihgutes zum vereinbarten Termin, hat die Mieterin dafür zu sorgen, dass sie selbst oder eine von ihr bevollmächtigte Person anwesend ist. Sollte niemand anwesend sein, wird das Leihgut am Lieferort hinterlassen und die Mieter erkennt die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.
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Alle Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
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Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.
Soweit hier nicht anders geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.